Tanzsportclub Neuss
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Satzung
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Satzung

Satzung
des eingetragenen Vereins
Tanzsportclub Neuss e.V.
 
 
 
§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1. Der Verein führt den Namen Tanzsportclub Neuss e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Neuss, ist am 04.11.1974 gegründet und im Vereinsregister beim  
    Amtsgericht Neuss unter der Nummer VR 744 eingetragen worden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2   Zweck
 
1. Zweck des Vereins ist
    a) die Förderung und Pflege des Tanzsports,
    b) die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege,
    c) die Durchführung tanzsportlicher Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene.
2. Der Verein ist Mitglied im
   a) Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (TNW)
       Fachverband im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
   b) Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV)
       Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.
   c) Stadtsportverband Neuss e.V.
   d) und in weiteren Verbänden auf Beschluß des Vorstandes.
 
 
§ 3   Gemeinnützigkeit
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der  
   Gemeinnützigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.12.1953.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Änderungen der Gemeinnützigkeitsverordnung ist der Vorstand ermächtigt,
    Satzungsänderungen vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für Auflagen der für den Verein
    zuständigen Finanzverwaltung.
 
 
§ 4   Auszeichnungen

    Als Auszeichnungen werden Vereinsnadeln in Bronze, Silber oder Gold verliehen.
 
 
§ 5   Mitgliedschaft
 
1. Der Verein führt als Mitglieder
    a) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um den Tanzsport oder den
        Verein erhebliche Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes
        von der Mitgliederversammlung ernannt.
   b) Aktive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind die aktiven Tänzer und die Mitglieder des
       Vorstandes.
   c) Passive Mitglieder. Passive Mitglieder können an den vom Verein veranstalteten Bällen und
       Festen teilnehmen.
   d) Fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können Persönlichkeiten oder Institutionen sein,
       die Bestrebungen des Vereins fördern.
   Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind nur die aktiven Mitglieder im Alter von über
   18 Jahren.
2. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter
    18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Ein
    Stimmrecht steht diesen Jugendlichen nur im Rahmen der Jugendversammlung zu.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen
    erfolgen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Auflösung des Vereins oder Tod.
    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis jeweils 6 Wochen vor dem 30.04., 31.08. und
    31.12. eines Jahres mitzuteilen.
6. Ein aktives Mitglied kann seine Mitgliedschaft zu den Terminen des Absatzes 5 in eine passive
    umwandeln.
7. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden
   a) wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen gegen den Verein,
   b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
   c) aus sonstigem wichtigen Grunde.
   
   Ehe der Vorstand über den Ausschluß befindet, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme 
    zu geben.
8. Gegen den Ausschluß, die dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen ist, steht
    diesem innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Zustellung des Schreibens der Einspruch zu.
    Über den Einspruch entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit.
 
 
§ 6   Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsjugendtag
d) der Beirat
 
 
§ 7   Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
    statt.
3. Die Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich
    mit mindestens vierwöchiger Frist einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    b) Kassenbericht
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Haushaltsvoranschlag
    e) Wahlen
    f) Anträge
5. Anträge zur Tagesordnung sind bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem
    Vorstand einzureichen.
6. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung
    und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Zur Beschlußfassung ist – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen des Absatzes 8  – die
    einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die
    Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-
    Stimmen maßgebend. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
    einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn 1/3 der aktiven Mitglieder dies 
    schriftlich beantragt oder wenn sie vom Vorstand einberufen werden.
10.Jedes volljährige, aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
     Stimmübertragung auf den jeweiligen Tanzpartner ist zulässig. Es bedarf hierzu einer
     schriftlichen Vollmacht.
11.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf
     die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
 
 
§ 8   Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
    dem Sportwart und dem Jugendwart.
2. Der Vorstand, mit Ausnahme der Vertreter der Jugendabteilung, wird auf die Dauer von zwei
    Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis
     zur Neuwahl oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Im Interesse des Vereins
    gemachte Auslagen werden ersetzt.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 
    Schatzmeister.
    Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
 
 
§ 9   Beirat
 
Zur Unterstützung des Vorstandes, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern o.ä. wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern.
Bei einem Rücktritt des Vorstandes in vertretungsberechtigter Anzahl lädt der Beirat zur Neuwahl des Vorstandes zur Mitgliederversammlung ein.
Die Mitglieder des Beirates werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Neuwahl ist zulässig. Der Beirat kann vom Vorstand bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zur Beratung und Beschlußfassung hinzugezogen werden.
 
 
§ 10   Jugendabteilung
 
1. Die Jugendabteilung des Vereins führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der ihr
    zufließenden Mittel.
2. Die Jugendlichen geben sich eine Jugendordnung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf.
 
 
§ 11   Beiträge
 
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung
    festgesetzt werden. Außerdem erhebt der Verein eine Aufnahmegebühr, die vom Vorstand
    festgesetzt wird.
2. Alles Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung
    beschlossen wird.
 
 
 
 
§ 12   Kassenprüfer
 
Alle zwei Jahre wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, welchen jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Kasse des Vereins zusteht. Sie haben den Jahresabschluß und das sonstige Vermögen des Vereins bis zur Mitgliederversammlung zu überprüfen und festzustellen.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Jahresrechung ist am 31. Dezember eines jeden Jahres abzuschließen.
Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmal in direkter Folge möglich.
 
 
§ 13   Ordnungen
 
Die Satzung wird durch Ordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind, ausgeführt.
 
 
§ 14   Auflösungsbestimmung
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Tanzsportes.
Der Beschluß über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
 
 
Neuss, den 09. März 1995
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